AGIFA

Aachener Gießer-Familie

Satzung der Aachener Gießer-Familie e.V. (AGIFA), Aachen

(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26.11.2021)

§ 1

Die Aachener Gießer-Familie, abgekürzt AGIFA genannt, hat ihren Sitz in Aachen; sie ist unter Nr. 516 am 23. April 1952 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aachen eingetragen worden.

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Gießereikunde an dem von Herrn Professor Dr.-Ing. habil. Eugen Piwowarsky gegründeten Gießerei-Institut der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule zu Aachen und die Studentenhilfe für die an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Gießereikunde studierenden Studenten. Im natürlichen Einvernehmen damit verfolgt die AGIFA als Nebenzweck die Unterstützung des Gießerei-Instituts der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen.

 

Der Erreichung dieser Ziele dienen:

 

1.    Wissenschaftliche Kolloquien

2.    Veröffentlichung deren erarbeiteter Ergebnisse

3.    Das jährlich wenigstens einmal stattfindende AGIFA-Treffen

4.    Rundschreiben über Ereignisse und Verhältnisse innerhalb des Vereins

5.    Schriftwechsel zwischen Geschäftsführung und Mitgliedern

6.  Das Studentenwohnheim in Aachen, Arndtstr. 24 a, dient im besonderen Maße bedürftigen oder minderbemittelten Personen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung (Hinweis auf § 53 AO).

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Der Mitgliederkreis soll sich im Wesentlichen aus ehemaligen Schülern und Mitarbeitern des Herrn Professor Dr.-Ing. habil. Eugen Piwowarsky und seiner Nachfolger sowie aus Hüttenleuten der Fachrichtung Gießereikunde zusammensetzen.

Kein Mitglied kann aus der Mitgliedschaft Ansprüche gegen andere Mitglieder herleiten.

§ 4

Ordentliche Mitglieder können werden:

 

a)  Absolventen des Studiums der Gießereikunde, soweit die Fachsemester im Aachener Gießerei-Institut absolviert wurden

b)  Gasthörer, die mindestens zwei Semester die Vorlesungen und Übungen im Aachener Gießerei-Institut mitgemacht haben

c) Mitarbeiter des Gießerei-Instituts, die mindestens zwei Semester lehrend oder forschend am Aachener Gießerei-Institut tätig waren oder längere Zeit in engem persönlichen Kontakt mit den Institutsdirektoren gearbeitet haben

d)   Hüttenleute aller Fachrichtungen, die in Aachen studiert haben und mindestens fünf Jahre in Gießereien tätig sind und die die Bestrebungen von Professor Piwowarsky oder seinen Nachfolgern offensichtlich gefördert haben.

e)   Personen, welche die Bestrebungen des Vereins gemäß § 1 der Satzung in besonderer Weise fördern.

 

 

§ 5

Wer ordentliches Mitglied des Vereins gemäß § 4 a) bis d) werden will, hat einen schriftlichen Antrag an die Geschäftsführung des Vereins zu richten. Die Aufnahme muss durch Referenzen von drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins mit Schreiben an die Geschäftsführung befürwortet werden. Die Geschäftsführung hat den Antrag in den Rundschreiben des Vereins zu veröffentlichen. Gehen bis Ende des 21. Tages nach dem Datum des Rundschreibens weniger als fünf ablehnende Meinungsäußerungen von Mitgliedern bei der Geschäftsführung ein, so ist der Aufnahmeantrag genehmigt. Die Geschäftsführung hat dem Antragsteller eine schriftliche Aufnahme-Bestätigung zuzustellen und das neue Mitglied in das Mitglieder-Verzeichnis einzutragen.

 

Statt in der vorgeschriebenen Weise kann über einen Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft gemäß § 4 a) bis d) auch in einer Versammlung der Mitglieder entschieden werden. In diesem Falle ist in Abwesenheit des Antragstellers abzustimmen, und dieser wird als Mitglied aufgenommen, wenn weniger als fünf gültige Stimmen gegen die Aufnahme unter Angabe der Gründe abgegeben werden. Verhandlung und Abstimmung sind geheim.

 

Vorschläge zur Aufnahme von Personen gemäß § 4 Abs. e) können ausschließlich von Mitgliedern des Beirates und der Geschäftsführung an den Beirat gerichtet werden. Bei Zustimmung aller Beiratsmitglieder wird über die Aufnahme in der Mitgliederversammlung in der zuletzt beschriebenen Weise entschieden.

Die Geschäftsführung ist verpflichtet Meinungsäußerungen der Mitglieder vertraulich zu behandeln. Der Beirat hat hierüber zu wachen.

 

§ 6

Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Geschäftsführung zu erklären.

 

Bei schweren Verstößen gegen die Bestrebungen des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Der Ausschluss hat stattzufinden, wenn sich wenigstens zehn Mitglieder der Geschäftsführung gegenüber schriftlich für den Ausschluss erklären. Auf diese Erklärungen ist § 5 letzter Absatz sinngemäß anzuwenden.

 

Wenn ein Mitglied ein Jahr lang keine Beziehungen im Sinne des § 1 gegenüber dem Verein oder dem Gießerei-Institut gehabt hat, ist die Geschäftsführung berechtigt offenbare Interessenlosigkeit anzunehmen und das betreffende Mitglied als solches aus dem Mitgliederverzeichnis zu streichen.

 

Im Falle des Absatzes 3 kann das gestrichene Mitglied nach den Regeln des § 5 wieder aufgenommen werden. In den Fällen der vorstehenden Absätze 1 und 2 ist eine Wiederaufnahme nicht möglich.

 

 

§ 7

Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die von 20 Mitgliedern als solche der Gesamtheit der Mitglieder schriftlich vorgeschlagen oder einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Für das Verfahren gilt § 5, Absatz 2 bis 4, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird wenn weniger als fünf ablehnende Meinungsäußerungen vorliegen. Die Ehrenmitgliedschaft wird anlässlich eines AGIFA-Treffens durch den Vorsitzenden des Beirates verkündet.

 

 

§ 8

Außerordentliche Mitglieder sind ohne weiteres die Ehepartner der ordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

 

§ 9

Studierende der Gießereikunde, die am großen gießereitechnischen Praktikum oder am Praktikum Gießereikunde (Vertiefungsfach 1) teilnehmen oder teilgenommen haben oder Studierende anderer Fachrichtungen, die ihre Diplomarbeit am Gießerei-Institut durchführen oder durchgeführt haben, können studentische Mitglieder werden.

 

§ 10

Organe des Vereins sind:

 

1.    Die Geschäftsführung (Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB)

2.    Der Beirat

3.    Die Mitgliederversammlung

 

Beschlüsse der Geschäftsführung und des Beirats können in Form einer Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Veranstaltung in einem elektronischen Versammlungsraum (Online-Versammlung) sowie auch schriftlich, fernmündlich, elektronisch oder in Textform gefasst werden. 

 

 

§ 11

Die Geschäftsführung besteht aus zwei oder drei Geschäftsführern, die gemäß § 26 BGB den Vorstand des Vereins bilden. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag durch den Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten sollen in Aachen tätig sein.

Zwei Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen gemeinsam.

 

Aufgaben der Geschäftsführung sind:

 

1.    Ausführung aller Maßnahmen, die zur Förderung des Vereinszweckes geeignet sind

2.    Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Aufstellung eines Jahresetats

3.    Verfassung der Rundschreiben

4.    Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen und Treffen in Abstimmung mit dem Vorsitzer des Beirates

5.    Führung des Schriftwechsels mit den Mitgliedern und mit Nichtmitgliedern.

6.    Unterbreitung von Vorschlägen zur Aufnahme von Personen gemäß § 4 e) an den Beirat

 

Bei außergewöhnlichen Fällen und Meinungsverschiedenheiten hat die Geschäftsführung die Meinung des Vorsitzers des Beirates einzuholen und zu beachten. Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist ehrenamtlich.

 

 

§ 12

Der Beirat besteht aus sechs von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählten, ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Jedes Jahr scheiden zwei Mitglieder des Beirates aus diesem aus. Wiederwahl ist zulässig.

 

Die am Gießerei-Institut der RWTH Aachen hauptamtlich tätigen Hochschullehrer sind ständige Mitglieder des Beirates, sofern sie ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzer für die Dauer eines Jahres und kann einen Vertreter des Vorsitzers für die Dauer eines Jahres wählen. Der Beirat wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzer, in Abstimmung mit der Geschäftsführung, zu einer Sitzung einberufen. Die Geschäftsführung nimmt an dieser Sitzung teil.

Der Beirat berät die Geschäftsführung in allen wichtigen Angelegenheiten. Er hat das Recht, die Vermögensverwaltung zu prüfen oder durch Sachverständige prüfen zu lassen.

 

Der Beirat schlägt der Mitgliederversammlung den Kassenwart für ein Geschäftsjahr zur Wahl vor. Eine Vergütung für den Kassenwart kann vom Vorsitzer des Beirates und der Geschäftsführung festgelegt werden. Weiterhin kann der Beirat der Mitglieder­versammlung bei Zustimmung aller Beiratsmitglieder Personen zur Aufnahme in die AGIFA gemäß § 4 e) vorschlagen.

 

Der Vorsitzer des Beirates hat den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen, bei seiner Verhinderung wird der Vorsitz bei der Mitgliederversammlung durch den Vertreter des Vorsitzers des Beirates übernommen.

 

Die Tätigkeit des Beirates ist ehrenamtlich.

 

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen und studentischen Mitgliedern des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung in einem elektronischen Versammlungsraum (Online-Versammlung) stattfinden. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB entscheidet durch Beschluss, nach welchem Verfahren die Mitgliederversammlung abgehalten wird.

Sie wird wenigstens einmal jährlich durch die Geschäftsführung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich eingeladen.

Wenn wenigstens 20 % der ordentlichen Mitglieder dies durch eine schriftliche Eingabe bei der Geschäftsführung verlangen, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die schriftliche Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nicht besondere Fälle anders bestimmt.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5, die Wahl der Mitglieder des Beirates, die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, die Entlastung der Geschäftsführung und des Beirates.

 

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.

 

Die Online-Versammlung läuft wie folgt ab:

Die Geschäftsführung gibt mit der Einberufung als Online-Versammlung den Tag und die Tagesordnung sowie ein jeweils nur für diese Online-Versammlung gültiges Zugangswort schriftlich oder in Textform bekannt. Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten gesondert die zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten zur Online-Stimmabgabe, ebenfalls schriftlich oder in Textform. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In dem nur mit den Zugangsdaten zugänglichen virtuellen Raum haben die Mitglieder mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlüsse online abzustimmen.

 

Die zur Teilnahme an der Online-Versammlung berechtigten Ehren- und studentischen Mitglieder erhalten mit der Einberufung das Zugangswort ohne die zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten.

 

Das Teilnahmerecht wird durch die Möglichkeit des Zugangs zu dem virtuellen elektronischen Versammlungsraum gewährt.

 

Im Übrigen gelten für die Online-Versammlung die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt.

 

 

§ 14

Die Zwecke des Vereins werden durch einen Mindestbeitrag, dessen Höhe auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird, durch freiwillige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern gefördert, ferner durch Sammlungen anlässlich der AGIFA-Treffen und durch den Erlös aus Veranstaltungen.

Für studentische Mitglieder kann die Mitgliederversammlung eine Ermäßigung des Mindestbeitrages beschließen. Mitglieder können mit Ausscheiden aus dem Berufsleben die Altmitgliedschaft beantragen.

 

Der Mitgliedsbeitrag für Altmitglieder beträgt die Hälfte des jeweils gültigen Beitrags.

Aus den verfügbaren Mitteln sind zunächst die sachlichen Kosten der Geschäftsführung zu decken. Im Übrigen dienen die verfügbaren Mittel ausschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 1 der Satzung sowie im Sinne des § 52 Abs.2 Nr.1 AO.

 

Der Kassenwart ist verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu führen, zu jeder Buchung einen Beleg zu den Akten zu nehmen und der Mitgliederversammlung jährlich einmal Rechnung über das vorhergehende Kalenderjahr sowie über den Vermögensstand am Schlusse desselben zu geben.

 

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Bücher und Belege einzusehen und auf Verlangen eine Abschrift der Jahresabrechnung zu erhalten.

 

 

§ 15

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung 75 % der ordentlichen Mitglieder mündlich oder schriftlich für eine Auflösung stimmen. In dieser Mitgliederversammlung müssen 75 % aller Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Erklärung vertreten sein.

 

Ist die Mitgliederversammlung gemäß Absatz 1 nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins mit 75 % Stimmenmehrheit beschließen kann.

 

Für Satzungsänderungen ist ebenfalls eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich, jedoch ohne Rücksicht darauf, wieviel Mitglieder anwesend sind.

 

Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins und der Vermögensverwendung bei der Auflösung betreffen, können nicht beschlossen werden.

 

 

§ 16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das gesamte Vermögen des Vereins ausschließlich dem Gießerei-Institut der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule in Aachen zuzuwenden. Diese hat es zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Gießereikunde im Sinne des § 52 Abs.2 Nr.1 AO zu verwenden.